64/300/EWG: Beschluß des Rats vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. 077 vom 21/05/1964 S. 1206 - 1207
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0003
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0141
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0032
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0031
BESCHLUSS DES RATS vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (64/300/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz (1) und Artikel 145 erster Gedankenstrich, auf Empfehlung der Kommission vom 19. Juni 1963, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die schrittweise Verwirklichung der Wirtschaftsunion muß zur Einführung einer Wirtschafts- und Währungspolitik führen, die darauf abzielt, die Stabilität der Wechselkursparitäten zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Konsultationen zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Möglichen vor deren Entscheidungen stattzufinden hätten, sind geeignet, eine engere Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten zu fördern - BESCHLIESST: Artikel 1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu verstärken, wird ein "Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - gebildet. Artikel 2 Mitglieder des Ausschusses sind die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Im Verhinderungsfall können sie sich durch ein anderes Mitglied des Direktoriums ihrer Bank vertreten lassen. (1) AB Nr. 24 vom 8.2.1964, S. 409/64. (2) AB Nr. 38 vom 5.3.1964, S. 652/64. Die Kommission wird in der Regel eingeladen, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses vertreten zu lassen. Ferner kann der Ausschuß, sofern er es für erforderlich hält, qualifizierte Persönlichkeiten, insbesondere den Präsidenten des Währungsausschusses oder, falls dieser verhindert ist, einen der beiden Vizepräsidenten des Währungsausschusses zur Teilnahme einladen. Artikel 3 Der Ausschuß hat folgende Aufgaben: - Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und grossen Linien der Zentralbankpolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geldund Devisenmarktes, durchzuführen; - über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, regelmässig Informationen auszutauschen und diese Maßnahmen zu prüfen. Diese Prüfung findet vorher statt, soweit es die Umstände und insbesondere die Fristen für den Erlaß der betreffenden Maßnahmen zulassen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt der Ausschuß die Entwicklung der Währungslage innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft. Artikel 4 Der Ausschuß tritt in regelmässigen Zeitabständen zusammen ; er tritt ferner zusammen, sooft es die Lage erfordert. Die Kommission kann um die sofortige Einberufung des Ausschusses ersuchen, wenn ihr dies nach der Lage erforderlich erscheint. Artikel 5 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und richtet seinen Sekretariatsdienst ein. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 1964. Im Namen des Rats Der Präsident H. FAYAT