31963D0491

63/46/Euratom: 63/491/EWG: Beschluß vom 10. Juli 1963 zur Bestimmung des Organs, das die Bezüge nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat

Amtsblatt Nr. 130 vom 24/08/1963 S. 2303 - 2304
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Beschluss

vom 10. Juli 1963

zur Bestimmung des Organs, das die Bezüge nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat

(63/46/Euratom)

(63/491/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

DER AUSSCHUSS DER PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf die Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut und Artikel 43 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf die Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft [1], insbesondere auf Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut und Artikel 43 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Bezüge nach der Versorgungsordnung der Beamten und nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte B und C der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten werden durch die nachstehend bestimmten Organe gezahlt:

1. für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

durch die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

2. für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft:

durch die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft;

3. Für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Hohen Behörde:

durch die Hohe Behörde (Versorgungsfonds);

4. für die Beamten der gemeinsamen Organe oder Einrichtungen, die unter die Übergangsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen:

durch die Hohe Behörde (Versorgungsfonds);

5. für die anderen Beamten und die Bediensteten auf Zeit der gemeinsamen Organe oder Einrichtungen:

durch die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Geschehen am 10. Juli 1963.

Im Namen des Ausschusses der Präsidenten

Der Präsident

A. M. Donner

Im Namen der Räte

Der Präsident

J. M. A. H. Luns

[1] Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 45 vom 14. Juni 1962, S. 1385/62.

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