30.8.1962   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

P 79/2173


VERORDNUNG Nr. 123 DER KOMMISSION

zur Änderung der Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 132,

gestützt auf Artikel 1 bis 8 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 5 des Rats vom 2. Dezember 1958, insbesondere auf Artikel 5 und 7,

gestützt auf die Verordnung Nr. 7 der Kommission vom 23. Februar 1959,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 5 ist die Kommission verpflichtet, unnötige Transferierungen soweit wie möglich zu vermeiden.

Nach Artikel 7 hat die Kommission die Aufgabe, die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Mittel je nach den vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen zur Verfügung zu stellen sind.

Die bisherigen Erfahrungen lassen es notwendig erscheinen, bestimmte Verfahren zu ändern, bestimmte Verträge in der Währung der Mitgliedstaaten auszustellen und die Möglichkeit vorzusehen, erforderlichenfalls alle Zahlungen unmittelbar in diesen Ländern auszuführen.

Verschiedene Umstände können bei den Finanzgeschäften im Zusammenhang mit der Ausführung von Auftragsvergaben oder Verträgen zu Verzögerungen führen, die geeignet sind, die Durchführung der Vorhaben und damit der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen in Frage zu stellen. Es müssen daher Verfahren festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, derartigen Schwierigkeiten zu begegnen und die wirtschaftlich einwandfreie Durchführung der Auftragsvergaben und Verträge sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 34, 35, 36, 37, 38 und 40 der Verordnung Nr. 7 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Artikel 34

Nach Genehmigung der Auftragsvergaben, Verträge oder Kostenvoranschläge setzt der Hauptanweisungsbefugte im Auftrag der Kommission die Höhe der endgültigen Mittelbindung fest. Er teilt diesen Betrag der in dem Finanzierungsabkommen bezeichneten Behörde mit, die die Aufgaben des örtlichen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 39 wahrnimmt. Die Genehmigung zur Überschreitung der endgültigen Mittelbindung wird gegebenenfalls unter den gleichen Voraussetzungen erteilt und mitgeteilt.

Artikel 35

Unabhängig von der Bereitstellung der zur Durchführung unmittelbarer Zahlungen im Auftrage des Fonds erforderlichen Mittel auf den Sonderkonten erfolgt die Finanzierung jedes Vorhabens entweder durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben. Näheres über das im Einzelfall anzuwendende Verfahren bestimmt das Finanzierungsabkommen.

Artikel 36

Der für die Verwaltung der Mittel des Fonds verantwortliche Hauptanweisungsbefugte bestimmt, an welchen Orten und in welchen Währungen die Mittel aufzubewahren sind. Er legt die Einzelheiten für die Ausführung der Zahlungen fest. Für die Ausführung der Zahlungen in dem assoziierten Empfängerland werden die Mittel grundsätzlich auf ein sogenanntes „Fonds-Konto“ überwiesen, das im Namen der Kommission in der Währung eines Mitgliedstaats bei einem Geldinstitut — im folgenden als „Zahlstelle“ bezeichnet — eröffnet wird, das von der Kommission ausgewählt und von ihr beauftragt wird.

Artikel 37

Ein Briefwechsel zwischen der Kommission und der Zahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung des Fonds-Kontos, die über dieses Konto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder Partei.

Artikel 38

Die Kommission stattet die Fonds-Konten in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem Bedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 40 eingereichten Fälligkeitskalender ausweisen.

Artikel 40

Der örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabeverpflichtung ein, erläßt die Ausschreibungen, nimmt die Angebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibungen mit und unterzeichnet die Kontrakte. Er legt der Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender vor.

Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen und der Auftragsvergaben oder Verträge, insbesondere die Bestimmungen über die Ausführung und die Zahlungen, geeignet sind, den Wettbewerb zu fördern und zu günstigsten Angeboten zu führen. Zu diesem Zweck hat er sich insbesondere zu überzeugen, daß die Bestimmungen über die Währung und den Zahlungsort sowie das Verfahren zur Leistung der Zahlungen es ermöglichen, unnötige Transferierungen zu vermeiden.

Artikel 2

Der Verordnung Nr. 7 wird ein Artikel 51a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Artikel 51a

Erhält der Hauptanweisungsbefugte davon Kenntnis, daß bei der Abwicklung der Verfahren für die vom Fonds finanzierten Vorhaben Verzögerungen eintreten, so setzt er sich mit dem örtlichen Anweisungsbefugten ins Benehmen, um die Schwierigkeiten zu beheben.

Sind Leistungen bereits erfolgt und führt eine andauernde Verzögerung bei der Feststellung, Anweisung oder Auszahlung sowie bei der Durchführung der Transferierungen aus irgendeinem Grund zu Schwierigkeiten, die geeignet sind, die vollständige Ausführung des Auftrags oder Vertrages in Frage zu stellen, so kann der Hauptanweisungsbefugte alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, gegebenenfalls die finanziellen Folgen dieser Lage abzuwenden und allgemein die wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des oder der Vorhaben zu ermöglichen.

Die Kommission unterrichtet den örtlichen Anweisungsbefugten unverzüglich von diesen Maßnahmen; leistet die Kommission dann unmittelbar Zahlungen an den Unternehmer, so gehen die entsprechenden Forderungen des Unternehmers an die örtlichen Behörden von Rechts wegen an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1962

Für die Kommission

Der Präsident

W. HALLSTEIN