31962R0059

EWG: Verordnung Nr. 59 des Rats betreffend die Änderung der Verordnung Nr. 17

Amtsblatt Nr. 058 vom 10/07/1962 S. 1655 - 1656
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0031
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0220
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0249
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0053
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0053


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 59 DES RATS betreffend die Änderung der Verordnung Nr. 17

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87;

auf Vorschlag der Kommission;

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 5 Absatz (1) vor dem 1. August 1962 anzumelden, wenn die in Artikel 6 Absatz (2) und Artikel 7 Absatz (1) vorgesehene Übergangsregelung auf sie Anwendung finden soll.

Um die Anwendung dieser Übergangsregelung zu erleichtern, erscheint es zweckmässig, diese Anmeldefrist im allgemeinen um drei Monate und für die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, um sechs Monate zu verlängern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Artikel 5 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 werden die Worte "vor dem 1. August 1962" durch die Worte "vor dem 1. November 1962" ersetzt.

(2) Artikel 5 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Jedoch sind abweichend hiervon Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, vor dem 1. Februar 1963 anzumelden."

(3) In Artikel 7 Absatz (1) der Verordnung Nr. 17 werden die Worte "vor dem 1. August 1962" durch die Worte "vor dem in Artikel 5 Absatz (1) bezeichneten Zeitpunkt" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 1962.

Im Namen des Rats

Der Präsident

E. COLOMBO