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19.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/16 |
BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND KANADA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 21. März 2005
zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über Sportboote
(2005/312/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada, insbesondere auf die Artikel VII und XI,
in der Erwägung, dass der Gemischte Ausschuss die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs beschließen muss —
BESCHLIESST:
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird der Liste der kanadischen Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 2 des Sektoralen Anhangs über Sportboote hinzugefügt.
(2) Der besondere Geltungsbereich der Aufnahme der in der Anlage A genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten.
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Unterzeichnet in Ottawa am 21. März 2005.
Im Namen Kanadas
Allison YOUNG
Unterzeichnet in Brüssel am 16. März 2005.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Joanna KIOUSSI
Anlage A
Konformitätsbewertungsstelle Kanadas, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 2 des Sektoralen Anhangs über Sportboote aufgenommen wird
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