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15.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2), berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Mit der Richtlinie 2004/39/EG wird die Richtlinie 93/22/EWG (3), die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben, sodass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In den Nummern 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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3. |
Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird zum 30. April 2006 aufgehoben. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/39/EG, berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
(2) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.