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15.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 62/2005
vom 29. April 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Der Wortlaut der Anpassung (j) in Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) wird durch Folgendes ersetzt: „In Anhang V wird Folgendes in Bezug auf die Presse- und Informationsbüros hinzugefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 29. April 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 43.
(2) ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.