15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR‐Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR‐Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen, hinsichtlich des Handels mit und der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie hinsichtlich des spezifizierten Risikomaterials (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 1492: Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).“

2.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 21 (Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 R 1472: Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 (ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1472/2002 und (EG) Nr. 1492/2004 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)   ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 26.

(3)   ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.