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23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 14/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 vom 9. Dezember 2004 (1) geändert. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56ba (Richtlinie 96/40/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„56bb. |
32004 R 0725: Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.
(2) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.