Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 074 vom 15/03/2001 S. 0014 - 0015
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 153/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. November 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG für die Zwecke des Abkommens ist zu ändern, um dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) wie folgt geändert: 1. Vor der Anpassung wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0081: Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 13)." 2. Die Worte "Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden" im ersten Satz der Anpassung werden durch "Island und Norwegen" ersetzt. Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 98/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 25. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 17. Dezember 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende N. v. Liechtenstein (1) ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 55. (2) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 13.