Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 074 vom 15/03/2001 S. 0007 - 0007
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 147/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. November 1999(1) geändert. (2) Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "56ca. 399 L 0035: Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 1999/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 17. Dezember 1999 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende N. v. Liechtenstein (1) ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 43. (2) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.