21999D0177

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 074 vom 15/03/2001 S. 0004 - 0005


Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 177/1999

vom 17. Dezember 1999

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999(1) geändert.

(2) Die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 24b (Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"24c. 399 L 0037: Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die EFTA-Staaten stellen Zulassungsbescheinigungen nach dem Modell in Anhang I der Richtlinie oder nach dem Modell in den Anhängen I und II der Richtlinie mit den folgenden Anpassungen aus:

a) In Anhang I Nummer IV wird unter dem zweiten Gedankenstrich Folgendes angefügt:

'IS Island

FL Liechtenstein

N Norwegen';

b) in Anhang I Nummer IV vierter Gedankenstrich werden die Worte 'übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Sprachen der Europäischen Gemeinschaften und der übrigen EFTA-Staaten' ersetzt;

c) in Anhang I Nummer IV fünfter Gedankenstrich werden die Worte 'Europäische Gemeinschaft' durch 'Europäischer Wirtschaftsraum' ersetzt;

d) In Anhang II Nummer IV wird unter dem zweiten Gedankenstrich Folgendes angefügt:

'IS Island

FL Liechtenstein

N Norwegen';

e) in Anhang II Nummer IV vierter Gedankenstrich werden die Worte 'übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Sprachen der Europäischen Gemeinschaften und der übrigen EFTA-Staaten' ersetzt,

f) in Anhang II Nummer IV fünfter Gedankenstrich werden die Worte 'Europäische Gemeinschaft' durch 'Europäischer Wirtschaftsraum' ersetzt."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/37/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

N. v. Liechtenstein

(1) ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 25.

(2) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57.