Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0016 - 0016
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 (1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 1492: Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 19)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1492/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 6. März 1998 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende F. BARBASO (1) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 48. (2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 19.