21998D1008(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 272 vom 08/10/1998 S. 0016 - 0016


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/98 vom 6. März 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 (1) geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 396 R 1492: Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 19)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1492/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 6. März 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 48.

(2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 19.