Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Amtsblatt Nr. L 303 vom 28/10/1978 S. 0002 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0164
++++ ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen Schreiben Nr . 1 Brüssel , den ... Herr Botschafter ! Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern . Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen . Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt . Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden . Genehmigen Sie , Herr Botschafter , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Schreiben Nr . 2 Brüssel , den ... Herr ... ! Ich beehre mich , Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen : " Da die Empfehlung des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 18 . Juni 1976 zur Änderung des Zolltarifschemas für die Einreihung der Waren in die Zolltarife sowie bestimmte autonome Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und des norwegischen Zolltarifs ab 1 . Januar 1978 Anwendung finden , ist es angezeigt , das Schema einiger zolltariflicher Bezeichnungen in dem am 14 . Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu ändern . Um ausserdem das Verfahren für die Anpassung der zolltariflichen Bezeichnungen im Falle erneuter Änderungen des Zolltarifs einer der Vertragsparteien in Zukunft zu vereinfachen , erscheint es ferner angezeigt , in das Abkommen einen Artikel 12a aufzunehmen . Die vorgenannten Änderungen sind in der Anlage aufgeführt . Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu diesen Änderungen zu bestätigen , und schlage Ihnen als Termin für das Inkrafttreten den 1 . Januar 1978 vor . Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen würden . " Ich kann Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Vorstehenden bestätigen . Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung . Im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen ANLAGE ÄNDERUNGEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN I . Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 12a eingefügt : Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert , so kann der Gemischte Ausschuß nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen . II . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 1 Absätze 1 , 2 und 3 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : ( 1 ) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsatze * am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 * ( 2 ) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze * am 1 . Januar 1978 * 20 * am 1 . Januar 1979 * 15 * am 1 . Januar 1980 * 15 * am 1 . Januar 1981 * 10 * am 1 . Januar 1982 * 10 * am 1 . Januar 1983 * 5 * am 1 . Januar 1984 * 0 * ( 3 ) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen nachstehende Zollsätze an : Zeitplan * Waren der Tarifnummern und -stellen 48.01 C II , 48.01 F , 48.07 C , 48.13 und 48.15 B Anwendbare Zollsatze in Prozenten * Andere Waren Anwendbarer Prozentsatz der Zollsatze des Gemeinsamen Zolltarifs * am 1 . Januar 1978 * 8 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 6 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 4 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 2 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * 0 * III . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr . 1 enthaltene Liste wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * A . ( unverändert ) * 56.01 bis 79.01 * ( unverändert ) * IV . Ab 1 . Januar 1978 wird Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : ( 1 ) Die Einfuhrzölle Norwegens für die in Anhang D angeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland werden schrittweise wie folgt beseitigt : Zeitplan * Anwendbarer Prozentsatz der Ausgangszollsätze * am 1 . Januar 1978 * 65 * am 1 . Januar 1979 * 50 * am 1 . Januar 1980 * 50 * am 1 . Januar 1981 * 35 * am 1 . Januar 1982 * 35 * am 1 . Januar 1983 * 20 * am 1 . Januar 1984 * 0 * V . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs A des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Kapitel 48 * ( unverändert ) * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " : * * - anderes Papier * * - andere Pappe * 48.03 bis 48.05 * ( unverändert ) * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * C . andere * * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * * - andere * 48.15 * ( unverändert ) * 48.16 * Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros , Läden und dergleichen verwendeten Art : * * A . Schachteln , Säcke und andere Verpackungsmittel , aus Papier oder Pappe * 48.21 * Andere Waren aus Papierhalbstoff , Papier , Pappe oder Zellstoffwatte : * * B . Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * D . andere * ex Kapitel 48 * Andere Waren des Kapitels 48 , ausgenommen solche der Tarifstelle 48.01 A * ex Kapitel 49 * ( unverändert ) * VI . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs B des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * ex II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " * * - anderes Papier und andere Pappe der Tarifnr . 48.01 , ausgenommen der Tarifstelle 48.01 A und plafondgebundene Waren * 48.05 * ( unverändert ) * 48.07 * Papier und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * C . andere : * * - gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * * - andere * VII . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs C des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 28.56 * Karbide , auch chemisch nicht einheitlich : * * A . ( unverändert ) * 48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen : * * C . ( unverändert ) * * II . ( unverändert ) * * ex F . andere : * * - Bideldruckpapier , Durchschlagpapier ; andere Druck - und Schreibpapiere , ohne Holzschliff oder mit einem Gehalt an Holzschliff von 5 Hundertteilen oder weniger * * - Druck - und Schreibpapiere mit Holzschliff ( holzhaltig ) , ausgenommen Durchschlagpapier * * - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe , sogenanntes " fluting " * * - Sulfitpackpapier * * - andere , ausgenommen Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern , sogenannte " Tißüs " * 48.03 * ( unverändert ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 48.07 * Papiere und Pappe , gestrichen , überzogen , getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt ( marmoriert , gemustert oder dergleichen ) oder bedruckt ( andere als solche des Kapitels 49 ) , in Rollen oder Bogen : * * ex C . andere : * * - andere , ausgenommen gestrichene Druck - oder Schreibpapiere * 73.02 bis 76.03 * ( unverändert ) * VIII . Ab 1 Januar 1978 wird das Schema des Anhangs D des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) , ausgenommen Cordgewebe , Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 53.10 * ( unverändert ) * ex 53.11 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 54.05 bis 55.08 * ( unverändert ) * ex 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * 56.06 * ( unverändert ) * ex 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern , ausgenommen Gewebe mit einem Anteil an Seide von mehr als 10 Gewichtshundertteilen und Gewebe für die Bekleidungsindustrie * ex 58.04 bis ex 85.15 * ( unverändert ) * IX . Ab 1 . Januar 1978 wird das Schema des Anhangs E des Protokolls Nr . 1 wie folgt geändert : Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * ex 33.06 * Zubereitete Riech - , Körperpflege - und Schönheitsmittel * 36.01 * ( unverändert ) * 36.02 * ( unverändert ) * ex 36.04 * Zuendschnüre ; Sprengzuendschnüre * 39.01 * ( unverändert ) * * C . Wursthüllen * * D . andere * 39.02 bis 73.20 * ( unverändert ) * 73.38 * Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsartikel , sanitäre und hygienische Artikel , Teile davon , aus Eisen oder Stahl ; Stahlwolle , Schwämme , Putzlappen , Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern , Polieren oder dergleichen , aus Eisen oder Stahl : * * A . Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel : * * 2 . andere * * B . Sanitäre und hygienische Artikel : * * 2 . andere * 76.02 bis 82.07 * ( unverändert ) * ex 82.09 * Messer , andere als Messer der Tarifnr . 82.06 , mit schneidender oder gezahnter Klinge ( einschließlich Klappmesser für den Gartenbau ) , ausgenommen Klingen dafür * 82.14 bis 87.10 * ( unverändert ) * 87.13 * Kinderwagen und Teile davon * 90.28 * ( unverändert ) * ex 92.11 * Schallplattenwiedergabegeräte , Diktiergeräte und andere Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte , einschließlich Platten - , Band - und Drahtspieler , mit oder ohne Tonabnehmer ; magnetisch arbeitende Bild - und Tonaufzeichnungs - oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen * 94.03 * ( unverändert ) * 96.01 * Besen , nur gebunden , auch mit Stiel ; Bürstenwaren und Pinsel ( Bürsten , Schrubber und dergleichen ) , einschließlich Bürsten , die Maschinenteile sind ; Pinselköpfe ; Roller zum Anstreichen , Wischer aus Kautschuk oder ahnlichen geschmeidigen Stoffen : * * B . Roller zum Anstreichen * Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * 96.01 ( Fortsetzung ) * C . andere : * * 1 . mit Fassungen aus Karton , Holz oder Metall , nicht überzogen : * * a ) mit pflanzlichen Stoffen * * b ) andere * * 2 . andere * 98.01 * ( unverändert ) * 98.02 * ( unverändert ) * X . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle 1 wie folgt geändert : EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * * * A . Malzextrakt * 8 % + bT * bT * * B . andere * 11 % + bT * bT * 19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * * * A . Knäckebrot * 9 % + bT höchstens 24 % + ZMe * bT * * B . ungesäuertes Brot ( Matzen ) * 6 % + bT höchstens 20 % + ZMe * bT * * C . Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 7 % + bT * bT * * D . andere * 14 % + bT * bT * 19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 21.02 * Auszuege oder Essenzen aus Kaffee , Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuge oder Essenzen ; geröstete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel sowie Auszuge hieraus : * * * * C . gerostete Zichorienwurzeln und andere gerostete Kaffeemittel : * * * * II . andere * 8 % + bT * bT * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 21.02 ( Fortsetzung ) * D . Auszuege aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln : * * * * II . andere * 14 % + bT * bT * 21.04 bis 21.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * * A . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * B . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * C . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * D . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * E . ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * * G . andere : * * * * I . kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen : * * * * a ) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * * * ex 1 . keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen : * * * * - Proteinhydrolysate ; Hefeautolysate * 20 % * 6 % * * 2 . mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * b ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 5 oder mehr , jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * c ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 15 oder mehr , jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * d ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 30 oder mehr , jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * e ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 50 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * f ) mit einem Gehalt an Saccharose ( einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet ) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr * 13 % + bT * bT * * II . mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr , jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * III . mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr , jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * IV . mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr , jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * V . mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr , jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen * 13 % + bT * bT * * VI . mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr , jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * VII . mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr , jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen : * * * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 21.07 ( Fortsetzung ) * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * VIII . mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr , jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * * IX . mit einem Gewicht an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * * * - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 1 kg * 13 % + bT * bT * * - andere * 13 % + bT * 6 % + bT * 22.02 bis 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * XI . Ab 1 . Januar 1978 wird die in Protokoll Nr . 2 enthaltene Tabelle II wie folgt geändert : NORWEGEN Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausganszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 15.10 bis 18.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * * * * - Malzextrakt * 0,40 * 0 * * - Zubereitungen zur Herstellung von Kuchen , in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 2 kg * 0,80 * 0 ( 1 ) * * - andere * 0,80 * 0,50 ( 1 ) * 19.03 bis 19.05 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * 19.07 * Brot , Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren , ohne Zusatz von Zucker , Honig , Eiern , Fett , Käse oder Früchten ; Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen : * * * * - Hostien , Oblatenkapseln für Arzneiwaren , Siegeloblaten und dergleichen * 1,60 * 0 * * - Knäckebrot * 20 % * 10 % ( 1 ) * * - " Flatbrod " : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 * * - anderes * 0,20 * 0 * Nummer des norwegischen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangszollsatz ( nkr/kg ) * Am 1 . Juli 1977 anwendbarer Zollsatz * 19.07 ( Fortsetzung ) * - Schiffszwieback , Paniermehl und Zwieback : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0 * * - andere * 0,20 * 0 * * - andere : * * * * - Weizen enthaltend * 0,80 * 0,50 ( 1 ) * - andere * 0,20 * 0 * 19.08 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ex 21.02 * Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffemittel sowie Auszuege hieraus * 0 * 0 * 21.04 bis ex 35.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ex 35.07 * Enzyme , zubereitete Enzyme , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * * - zubereitete Enzyme , die Nährstoffe enthalten * 30 % * 0 ( 1 ) * ex 38.12 bis ex 39.06 * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( unverändert ) * ( 1 ) ( unverändert ) .