21975A0718(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1975 S. 0036 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0092
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0175
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0175


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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN

andererseits -

IN DEM WUNSCH , den zwischen Indien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nachstehend " Gemeinschaft " genannt , bestehenden Zuckerhandel auf einer gesunden und angemessenen Grundlage aufrechtzuerhalten ,

ANGESICHTS der Gemeinsamen Absichtserklarung betreffend die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon , Indien , Malavsia , Pakistan und Singapur im Anhang zur Schlussakte des Vertrages uber den Beitritt des Konigreichs Dänemark , Irlands und des Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft , und insbesondere auf die Bestimmungen uber die Ausfuhr von Zucker aus Indien in die Gemeinschaft ;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien -

HABEN im Geiste der beiderseitigen Zusammenarbeit BESCHLOSSEN , dieses Abkommen zu schließen :

Artikel 1

( 1 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich für unbestimmte Zeit , eine bestimmte Menge rohen oder weissen Rohrzucker mit Ursprung in Indien , zu deren Lieferung sich dieser Staat verpflichtet , zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen .

( 2 ) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und in Übereinstimmung mit den Ursprungsregeln der Gemeinschaft , die für Indien angepasst werden .

Artikel 2

( 1 ) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeitraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Abkommen in Kraft treten . Danach können Änderungen , die gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden , zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft treten .

( 2 ) Die Bedingungen für die Erfuellung der in Artikel 1 genannten Verpflichtung werden vor Ablauf des siebten Jahres ihrer Anwendung neu überprüft .

Artikel 3

( 1 ) Die in Artikel 1 erwähnte , in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte Rohrzuckermenge , nachstehend " vereinbarte Menge " genannt , die in jedem Lieferzeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Satz zu liefern ist , ist 25 000 .

( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 7 kann diese Menge ohne Zustimmung der Regierung der Republik Indien nicht herabgesetzt werden .

( 3 ) Für den Zeitraum bis 31 . Juli 1975 ist die in metrischen Tonnen Weißzucker ausgedrückte vereinbarte Menge 22 000 .

Artikel 4

( 1 ) Im Zeitraum vom 1 . August 1975 bis zum 30 . Juni 1976 und danach während eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten vom 1 . Juli bis 30 . Juni - nachstehend " Lieferzeitraum " genannt - verpflichtet sich Indien , die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Menge , vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen infolge der Anwendung von Artikel 7 , zu liefern . Eine entsprechende Verpflichtung gilt gleichermassen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Menge für den Zeitraum bis zum 31 . Juli 1975 , der ebenfalls als ein Lieferzeitraum angesehen wird .

( 2 ) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte , bis zum 31 . Juli 1975 zu liefernde Menge * ehließt Lieferungen ein , die vom Verschiffungshafen aus unterwegs sind .

( 3 ) Auf die Lieferungen von indischem Rorhrzukker konnen in jedem Lieferzeitraum die garantierten Preise angewandt werden , die im nachfolgenden Lieferzeitraum gelten .

Artikel 5

( 1 ) Weisser oder roher Rohrrohzucker wird auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandelten Preisen abgesetzt .

( 2 ) Die Gemeinschaft greift nicht ein , wenn ein Mitgliedstaat zulasst , daß die Verkaufspreise innerhalb seiner Grenzen den Schwellenpreis der Gemeinschaft überschreiten .

( 3 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich , innerhalb des Rahmens der vereinbarten Menge Weiß - oder Rohzuckermengen , die nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vermarktet werden können , der mindestens dem garantierten Preis entspricht , zu dem garantierten Preis zu kaufen .

( 4 ) Der in Rechnungseinheiten ausgedrückte garantierte Preis bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europäische Hafen der Gemeinschaft und wird für Zucker der Standardqualität festgesetzt . Er wird jährlich nach Maßgabe der in der Gemeinschaft erzielten Preise unter Berücksichtigung aller wichtigen wirtschaftlichen Faktoren ausgehandelt und spätestens bis zum 1 . Mai , der dem Lieferzeitraum , für den er gelten soll , unmittelbar vorausgeht , festgelegt .

( 5 ) Für die Zeit vom 18 . Juli 1975 bis 30 . Juni 1976 werden die garantierten Preise wie folgt festgesetzt :

a ) für Rohzucker auf 25,53 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm ,

b ) für Weißzucker auf 31,72 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm .

Artikel 6

Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt .

Artikel 7

( 1 ) Liefert Indien während eines Lieferzeitraums aus Gründen höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe , so räumt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihm auf Antrag die notwendige zusätzliche Lieferfrist ein .

( 2 ) Liefert Indien während eines Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die vereinbarte Menge nicht in voller Hohe , so wird die vereinbarte Menge für alle späteren Lieferzeiträume um die nicht gelieferte Menge gekürzt .

Artikel 8

( 1 ) Auf Antrag Indiens oder der Gemeinschaft finden Konsultationen über alle für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen in dem in Absatz 2 genannten gemischten Ausschuß statt .

( 2 ) Hiermit wird ein gemischter Ausschuß geschaffen , der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt .

( 3 ) Die in diesem Abkommen vorgesehenen regelmässigen Überprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen statt .

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt zum einen für die europäischen Hoheitsgebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwendbar ist , und zwar nach Maßgabe dieses Vertrages , und zum anderen für die Gebiete , in denen die Verfassung der Republik Indien Anwendung findet .

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am 18 . Juli 1975 in Kraft .

Artikel 11

Nach Ablauf von fünf Jahren , vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet , kann dieses Abkommen von der Gemeinschaft oder von Indien unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt werden .

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften , in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .