Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ERSTER TEIL: GRUNDSÄTZE - TITEL I: ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION - Artikel 6
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0052 - 0053
Artikel 6 Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden: a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, b) Industrie, c) Kultur, d) Tourismus, e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, f) Katastrophenschutz, g) Verwaltungszusammenarbeit. --------------------------------------------------