12008E006

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ERSTER TEIL: GRUNDSÄTZE - TITEL I: ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION - Artikel 6

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0052 - 0053


Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b) Industrie,

c) Kultur,

d) Tourismus,

e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

f) Katastrophenschutz,

g) Verwaltungszusammenarbeit.

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