Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel VII - Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit - Artikel 43 B
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0032 - 0032
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0029 - Konsolidierte Fassung
Artikel 43 b Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27 e und 40 b dieses Vertrags und des Artikels 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird. --------------------------------------------------