12006M041

Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 41

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0030 - 0031
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0027 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0168 - Konsolidierte Fassung


Artikel 41

(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.

(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.

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