12006M001

Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung) - Titel I - Gemeinsame Bestimmungen - Artikel 1

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0010 - 0010
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0010 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0152 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0004


Artikel 1

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden als "Union" bezeichnet.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.

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