Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Sechster Teil - Allgemeine und Schlussbestimmungen - Artikel 307
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0178 - 0178
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0152 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0300 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0078 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Artikel 307 Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein. Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten. --------------------------------------------------