12006E285

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Sechster Teil - Allgemeine und Schlussbestimmungen - Artikel 285

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0171 - 0171
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0147 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0294 - Konsolidierte Fassung


Artikel 285

(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

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