Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL II - Finanzvorschriften - Artikel 270
Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0164 - 0164
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0140 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0287 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0070 - Konsolidierte Fassung
Artikel 270 Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erlässt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, dass der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben. --------------------------------------------------