12006E219

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil - Die Organe der Gemeinschaft - TITEL I - Vorschriften über die Organe - Kapitel 1 - Die Organe - Abschnitt 3 - Die Kommission - Artikel 219

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0141 - 0141
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0122 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0269 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0060 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Artikel 219

Die BeschlĂĽsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefasst.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

--------------------------------------------------