12006E108

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung) - Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft - TITEL VII - Die Wir tschafts- und Währungspolitik - Kapitel 2 - Die Währungspolitik - Artikel 108

Amtsblatt Nr. C 321 E vom 29/12/2006 S. 0088 - 0088
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0077 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0222 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0037 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Artikel 108

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

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