Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL VI — ARBEITSWEISE DER UNION - KAPITEL I — INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN - Abschnitt 4 — Gemeinsame Bestimmungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union - Artikel III-398
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0172 - 0172
Artikel III-398 (1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung. (2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel III-427 durch Europäisches Gesetz erlassen. --------------------------------------------------