Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL I - TITEL III — DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION - Artikel I-15
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0017 - 0017
Artikel I-15 Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik (1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen. (2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik. (3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. --------------------------------------------------