Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen - Artikel 84 - Artikel 88 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 88 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0066 - 0066
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0210 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0029 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften Kapitel 1: Wettbewerbsregeln Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen Artikel 84 Artikel 88 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 88 - EWG Vertrag Artikel 84 Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.