Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr - Kapitel 1: Die Arbeitskräfte - Artikel 42 - Artikel 51 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 51 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0052 - 0052
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0194 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0021 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr Kapitel 1: Die Arbeitskräfte Artikel 42 Artikel 51 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 51 - EWG Vertrag Artikel 42 Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.