11997D006/I/P65

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Zweite Teil - Vereinfachung - Artikel 6.I.65

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0064


Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Zweite Teil - Vereinfachung - Artikel 6.I.65

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:

a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments ausser Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:

"(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien // 25

Dänemark // 16

Deutschland // 99

Griechenland // 25

Spanien // 64

Frankreich // 87

Irland // 15

Italien // 87

Luxemburg // 6

Niederlande // 31

Österreich // 21

Portugal // 25

Finnland // 16

Schweden // 22

Vereinigtes Königreich // 87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein."

b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:

"(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt."

c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.

d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte Absatz 4 wird Absatz 5.