11997D002/P49

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Erste Teil - Sachliche Änderungen - Artikel 2.49

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0047


Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Erste Teil - Sachliche Änderungen - Artikel 2.49

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Artikel 198 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmässig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzueberschreitende Zusammenarbeit betreffen."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden."