Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Erste Teil - Sachliche Änderungen - Artikel 1.6
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0008
Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Erste Teil - Sachliche Änderungen - Artikel 1.6 Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert. Artikel C Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen aussenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aussen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher."