11997D/AFI/DCL/39

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Von der Konferenz angenommene Erklärungen - Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0139


Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Von der Konferenz angenommene Erklärungen - Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

Die Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezueglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 166 vom 17. 6. 1993, S. 1).

Die Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugänglicher gemacht werden sollten, und begrüsst in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 102 vom 4. 4. 1996, S. 2).

Die Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission

- einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene Durchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;

- alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.